Prozess- und Anwaltsrecht

Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 8.4.2010 den Gesetzentwurf zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgestellt. Damit sollen Lücken im Rechtsschutz mit einem Entschädigungsanspruch für überlange Prozesse geschlossen werden.

Bislang keine spezielle Rechtschutzmöglichkeit
Bei überlangen Gerichtsverfahren gibt es bislang im deutschen Recht keine spezielle Rechtschutzmöglichkeit. Die Betroffenen können nur versuchen, sich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde zu wehren. Für den Ausgleich von Nachteilen gibt es nur den allgemeinen Amtshaftungsanspruch, der oft nicht weiterhilft. Er gilt nur für schuldhafte Verzögerungen, um die es in vielen Fällen nicht geht. Außerdem deckt die Amtshaftung keine immateriellen Nachteile ab, etwa seelische oder gesundheitliche Belastungen durch überlange Gerichtsverfahren.

Neuregelung
Die Neuregelung soll nun den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit, der sowohl vom Grundgesetz als auch von der europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird, sichern. Bevor die Entschädigung geltend gemacht wird, muss der Betroffene allerdings die Verzögerung gegenüber dem Gericht rügen. Diese "Vorwarnung" bietet den zuständigen Richtern Gelegenheit, bei berechtigter Kritik Abhilfe zu schaffen (etwa einen Termin für die mündliche Verhandlung anzusetzen oder ein noch ausstehendes Gutachten einzuholen). Sollte dies nicht geschehen, kann der Betroffene im zweiten Schritt nach drei Monaten Entschädigungsklage gegen den Staat erheben, auch wenn das verzögerte Ausgangsverfahren noch andauert. Zuständig für solche Entschädigungsklagen sollen einheitlich die OLG sein.

Der Ersatz umfasst die durch die Verzögerung entstandenen materiellen Schäden. Auch für immaterielle Nachteile soll Ersatz geleistet werden, soweit nicht - je nach Einzelfall - eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist.

Download: RefE_Rechtsschutz_ueberlange_verfahren

zurück