DAC Pressemitteilungen

Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer


D A C -
P R E S S E M I T T E I L U N G
Nummer 25/2010
vom 26.07.2010

Der BGH eröffnet Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer
Obwohl GmbH-Geschäftsführer an sich Angestellte der GmbH sind, werden diese vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht als Arbeitnehmer betrachtet. Dies hat zunächst zur Folge, dass ein Geschäftsführer sich nicht auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes berufen kann. Darüber hinaus war jedoch sehr lange unklar, ob Geschäftsführer die Geltung des KSchG durch eine Vereinbarung im Geschäftsführerdienstvertrag erreichen können. Die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung wurde von den Gerichten bislang mit dem Hinweis abgelehnt, dass dies den Prinzipien des GmbH-Rechts widerstrebe.

Wegweisendes BGH-Urteil
Der BGH hat nun in einem Grundsatz-Urteil (BGH, Urteil v. 10.05.2010, AZ II ZR 70/09) entschieden, dass die Vertragsparteien sehr wohl diesen Kündigungsschutz im Geschäftsführerdienstvertrag vereinbaren können. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH sei durchaus befugt, die Kündbarkeit des Geschäftsführers auf so erhebliche Weise einzuschränken. Dies ergebe sich daraus, dass die Vertragsparteien grundsätzlich frei in der Gestaltung ihrer Vereinbarungen sind.

Worauf ist nunmehr zu achten?
Durch die Einbeziehung des deutschen Kündigungsschutzrechtes für Angestellte in dem Geschäftsführerdienstvertrag können die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Darüber hinaus können auch andere Gestaltungsmittel gewählt werden, so z.B. die Beschränkung der Beendigung auf eine außerordentliche Kündigung oder etwa durch die Vereinbarung einer sehr langen Kündigungsfrist. Da derartige Vereinbarungen jedoch sehr weitreichende Rechtsfolgen nach sich ziehen können, empfiehlt sich sowohl bei der Begründung von neuen Anstellungsverträgen als auch bei der Überprüfung bereits bestehender Verträge eine anwaltliche Beratung.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Schneider sowie dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Marc Jüngel / www.gks-rechtsanwaelte.de
Verantwortlich: Rechtsanwältin Frackowiak-Fels / DAC-Geschäftsstelle

Weitere Informationen:
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Download: 2010.25_PresseMit_2010.07.26.pdf

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