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Staatsanwalt Düsseldorf befragt 1500 deutsche Kunden der CREDIT SUISSE mit umfangreichen Fragebögen als Zeugen - bei der Beantwortung ist höchste Vorsicht geboten!
StA Düsseldorf, 131 Js 1/10: Verfahren gegen Verantwortliche und Mitarbeiter der CREDIT SUISSE
I. Vorsicht Falle: Der Fragebogen der StA Düsseldorf
Den unten unter III. wiedergegebenen Fragenkatalog haben Anfang August dem Vernehmen nach 1.500 deutsche Kunden der CREDIT SUISSE von der StA Düsseldorf mit der Bitte um Beantwortung unter Beifügung eines frankierten Rückumschlages erhalten, wobei eine Belehrung über die Rechte gemäß §§ 52, 55 StPO beigefügt ist. Bei den angesprochenen Zeugen handelt es sich wohl ausschließlich um Selbstanzeigeerstatter.
Das macht die Sache für die potentiellen Zeugen heikel, Vorsicht ist geboten, und zwar aus mehreren Gründen.
1. Selbstzerstörung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige
Zum einen liegt das Problem in den negativen Tatbestandmerkmalen des § 371 Abs. 2 AO für die Wirksamkeit der Strafbefreiung einer Selbstanzeige. Denn danach tritt die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung (Selbstanzeige) ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Mit der Entdeckung rechnen müssen heißt, dass der Täter aus den ihm (nachweislich) bekannten Tatsachen den Schluss hätte ziehen müssen, dass eine Behörde von seiner Tat der Steuerhinterziehung erfahren hatte. Es muss nach der Sachlage der Schluss gezogen werden können, dass sich angesichts der dem Täter bekannten Umstände die Tatentdeckung aufdrängen musste. Entscheidend ist also, ob der Täter nach seiner individuellen Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit in der konkreten Situation die Tatentdeckung erkennen musste (vgl. Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Auflage 2009, Rn 183-201).
Beantworten die potentiellen Zeugen die nachfolgenden Fragen 22. - 24
„22. Hat man Sie seitens der CREDIT SUISSE AG darauf hinwiesen, dass Kontodaten von Kunden abhandengekommen sind?
23. Hat man Ihnen eine mögliche Kompensation von "Schäden" durch diesen Datenverlust angeboten oder dieses thematisiert?
24. Hat man Ihnen zu einer Selbstanzeige geraten?“
ganz oder teilweise mit „ja“, könnten StA oder das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung nachträglich zu dem Schluss gelangen, die Selbstanzeige sei nicht mehr strafbefreiend, weil der Täter mit der Entdeckung bei verständiger Würdigung der Sachlage rechnen musste.
Die fälschliche Annahme des Täters, dass seine Tat entdeckt sei, schließt die Straffreiheit übrigens nicht aus.
2. Kein Ausschluss der Rückwirkung durch vorherige Selbstanzeige
Das zweite große Problem liegt in dem fehlenden Ausschluss einer Rückwirkung bei einer Selbstanzeige, wenn das Verfahren entweder noch läuft oder aber ein Abschluss des Verfahrens in einer Weise erfolgte, das keinen Strafklageverbrauch bewirkt. Strafklageverbrauch tritt ein bei Freispruch, Urteil, Strafbefehl und Einstellung gegen Geldauflage nach Erfüllung der Auflagen §153 a StPO.
Wurde das infolge der Selbstanzeige eingeleitete steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren hingegen nur „einfach“ eingestellt, so kann die Beantwortung des Fragenkatalogs dazu führen, dass das Verfahren mangels Rechtskraft der Einstellungsentscheidung wiedereröffnet wird und die Ermittlungen wiederaufgenommen werden. Das Rückwirkungsverbot gilt dann nicht.
3. Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO
„nemo tenetur se ipsum accusare“ – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Dieser als Nemo-tenetur-Prinzip bezeichnete Grundsatz ist ein grundrechtsgleiches Recht mit Verfassungsrang und findet seine gesetzliche Regelung im Aussageverweigerungsrecht des § 55 StPO. Danach kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
In eine solche Gefahr geriet der Zeuge bereits dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung oder Wiederaufnahme eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnten.
Wenn also noch kein Strafklageverbrauch eingetreten ist, bergen alle Antworten zu den Fragen 1. - 21. die Gefahr, dass StA oder das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung die Veranlassung bekämen, das infolge der Selbstanzeige eingeleitete steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren entweder wiederaufzunehmen oder wegen neuer Kenntnisse auszudehnen.
II. Fazit:
Es ist Vorsicht geboten. Beantworten Sie die Fragen nicht, ohne vorher Ihren steuerstrafrechtlichen Berater zu konsultieren. So harmlos der Fragebogen daherkommen mag, so gefährlich ist er. Die unter dem Anschreiben stehende, den Minimalinhalt enthaltende Belehrung gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ist aus Sicht des Steuerpflichtigen bei Weitem nicht ausreichend, um ihn über alle drohenden steuerstrafrechtlichen Folgen seines Handelns aufzuklären.
III. Der Fragebogen des StA Düsseldorf:
1. Welche Konten wurden bei CREDIT SUISSE AG geführt, wann wurden diese eröffnet? (Bitte Kontonummer, Kontoart und Eröffnungsdatum jeweils einzeln aufführen)
2. Was war Ihre Motivation dafür, Vermögen bei einer schweizerischen Bank (anstelle einer inländischen Bank) anzulegen?
3. Warum wurde die CREDIT SUISSE AG ausgewählt? Versprach die CREDIT SUISSE AG ggf. eine gegenüber anderen schweizerischen oder anderen ausländischen Banken besondere Betreuung bei der Verwaltung nichtversteuerter Vermögenswerte?
4. Wie, wo und ggf. durch wen erfolgte die Kontaktaufnahme zur CREDIT SUISSE AG bzw. zur CREDITSUISSE (DEUTSCHLAND) AG (Eigeninitiative, Vermittlung o.a.)?
5. Wie, wo und mit wem wurden die Einzelheiten in Bezug auf Kontoeröffnung, Anlagestrategie, Vermögenstransfer etc. abgesprochen? (Verlauf des ersten Beratungsgespräches und ggf. erforderlicher Folgegespräche schildern).
6. Wurde bei dem/den ersten Gespräch/en direkt oder ggf. "zwischen den Zeilen" angesprochen, dass die anzulegenden Vermögenswerte nicht versteuert werden sollten? Falls dies nicht unmittelbar angesprochen wurde: Hatten Sie ggf. den Eindruck, dass der Mitarbeiter der CREDIT SUISSE AG davon ausging, dass dies der Fall sei? (Ggf bitte ausführen, aufgrund welcher Umstände Sie diesen Eindruck hatten.)
7. Wurde die Möglichkeit angesprochen, zur besseren Tarnung ein offizielles Konto für die Steuererklärung und ein zweites, parallel geführtes Konto für nicht versteuerte Erträge zu führen?
8. Welche Modalitäten wurden hinsichtlich der Korrespondenz mit der CREDIT SUISSE AG vereinbart (Versand von Kontounterlagen etc.). Sofern mehr als ein Konto geführt wurde: gab es diesbezüglich unterschiedliche Vereinbarungen?
9. Was. wurde hinsichtlich der Anlagestrategie besprochen? Wurde ggf. thematisiert, dass bei der Anlagestrategie steuerliche Aspekte unberücksichtigt bleiben konnten? Sofern mehr als ein Konto geführt wurde: gab es diesbezüglich unterschiedliche Vereinbarungen?
10. Hat die CREDIT SUISSE AG eine steuerliche Beratung angeboten und wurde diese ggf. durchgeführt?
11. Gab es Absprachen darüber, wie die zukünftige Kontaktaufnahme durch den Anlageberater erfolgen sollte (z.B. bei Fälligkeit von Anlagen)?
a) Über welche Telefonnummer/Adresse sollte ggf. ein Kontakt erfolgen? .
b) War ggf. vereinbart, dass eine Kontaktaufnahme ausschließlich über Sie selbst erfolgen sollte?
12. Wie erfolgte der Transfer des Kapitals auf das/die neu eröffnete/n Konto/en bei der CREDIT SUISSE AG (bar, Scheck, Tafelpapiere, Überweisung?) Fragen zur laufenden Geschäftsbeziehung/Kundenbetreuung:
13. Bei welcher Filiale der CREDIT SUISSE AG bzw. der CREDIT SUISSE (DEUTSCHLAND) AG wurde die Geschäftsbeziehung geführt bzw. über welche Filiale erfolgte die Betreuung?
14. Woraus ergab sich die Zuständigkeit dieser Filiale?
15. Wurden Erträgnisaufstellungen erteilt? Wie wurden diese ggf. übermittelt? Sofern mehr als ein Konto geführt wurde: war die Handhabung unterschiedlich?
16. Durch wen, wo und wie erfolgte die weitergehende Beratung durch die CREDIT SUISSE AG?
17. Ist es jemals zu Kontakten mit Mitarbeitern der CREDIT SUISSE AG in der Bundesrepublik gekommen?
18. a) Wie erfolgen Ein- und Auszahlungen von dem/den Konto/en?
b) Wurde Ihnen ein Kurierdienst zum Transport von Vermögenswerten angeboten bzw. ein solcher durchgeführt? Durch wen erfolgte ggf. die Durchführung?
19. Bitte benennen Sie alle Mitarbeiter der CREDIT SUISSE AG bzw. der CREDIT SUISSE (DEUTSCHLAND) AG, mit denen Sie Kontakt hatten und deren Funktion.
20. a) Hat eine Vermögensumschichtung stattgefunden (z.B. Lebensversicherung bei der Credit Suisse Life & Pensions AG / Vaduz oder Credit Suisse Life (Bermuda) Ud., Trust, Stiftung, Fond)?
b) Zu welchem Produkt erfolgte ggf. die Umschichtung? Bitte Vertragsunterlagen in Kopie beifügen.
c) Welche Vorteile wurden ggf. hierfür genannt bzw. was war die Motivation für diese Umschichtung?
d) Wer war Ansprechpartner für dieses neue Produkt? (Bitte Namen benennen.)
21. Besitzen Sie Unterlagen der CREDIT SUISSE AG wie z.B. Anfahrtsplan zu den Filialen, Visitenkarten, Weihnachtsgrüße etc.? (bitte beifügen)
22. Hat man Sie seitens der CREDIT SUISSE AG darauf hinwiesen, dass Kontodaten von Kunden abhandengekommen sind?
23. Hat man Ihnen eine mögliche Kompensation von "Schäden" durch diesen Datenverlust angeboten oder dieses thematisiert?
24. Hat man Ihnen zu einer Selbstanzeige geraten?
Verfasser: Andreas Jahn (Rechtsanwalt, Steuerberater, Büro Bonn)
Rechtsgebiet: Strafrecht und Steuerstrafrecht
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