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Rechtsstreit, wenn die ARGE die Wohnungskosten ablehnt?


 


Bei der derzeitigen Entwicklung der Mietpreise kommt es immer häufiger vor, dass die Arbeitsgemeinschaft aus Arbeitsagenturen für Arbeit und Sozialamt/Kommune – kurz ARGE – immer häufiger die Kostenübernahme für den Wohnraum Bedürftiger ablehnt. Dies hat mitunter zur Folge, dass Empfänger von Sozialleistungen nach einem Ablehnungsbescheid der ARGE in die Obdachlosigkeit gedrängt werden. Die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung lassen jedoch flexible Leistungen zu, sodass es sich lohnt, für sein Recht zu kämpfen!


 


Mietzuschuss nicht gesetzlich vorgeschrieben


Das SGB II enthält keine eindeutigen Regelungen zur Höhe des von der ARGE gewährten Mietzuschusses. Die entsprechenden Passagen haben lediglich gemein, dass dem Empfangsberechtigten eine jeweilige Leistung in „angemessener“ Höhe zusteht. Dies ist zugleich zentraler Angriffspunkt, sofern ein ablehnender Bescheid zur Übernahme von Wohn- und Heizungsgeld ergangen ist: Es sind die markt- und ortsüblichen Mieten für die Zuteilung von Wohngeld als „angemessene Kosten“ anzusetzen. Laut Rechtsprechung darf sich diese Zuteilung nicht im untersten Bereich des örtlichen Mietspiegels bewegen.


 


Der örtliche Mietspiegel – immer eine Einzelfallentscheidung


Die Orientierung an den Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes und dem örtlichen Mietspiegel zeigt zudem, dass die Angemessenheit der Bezuschussung niemals pauschal beantwortet werden kann. Gerade in Fällen, in denen sich die Mietkosten kurz über dem von der ARGE regelmäßig übernommenen Satz befinden, kann es sich lohnen, gegen einen Ablehnungsbescheid vorzugehen. Gerade mit der Argumentation, dass sich Mietkosten regelmäßig anpassen, besteht die Chance, die Kosten für die gewünschte Wohnung doch noch übernommen zu bekommen.


 


Anwaltliche Vertretung wird bei Aussicht auf Erfolg übernommen


Betroffene sollten nicht wegen der Kosten eines solchen Rechtsstreites zurückschrecken. Die Anwaltskosten werden bei guten Erfolgsaussichten im Wege der Prozesskostenhilfe übernommen. Betroffene sollten sich also nicht scheuen, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen.


 


 


 


Mitgeteilt von:     Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Holger Syldath


                           www.gks-rechtsanwaelte.de


Verantwortlich:     Rechtsanwältin Frackowiak-Fels / DAC-Geschäftsstelle


 


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Download: 2012.05_PresseMit_2012.01.09

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